FSJ von A - Z

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  • Abschlussseminar

  • Abschlusszeugnis

    Auf Wunsch erhalten die FSJ’ler/innen ein Abschlusszeugnis, in dem auf Verlangen berufsqualifizierende Merkmale aufgeführt und Angaben zu Leistungen und Führung während der Dienstzeit aufgenommen werden. Das Zeugnis wird nach angemessener Rücksprache mit der Einsatzstelle durch den Träger ausgestellt. Alle FSJ’ler/innen, die mindestens sechs Monate ihres Freiwilligendienstes abgeleistet haben, erhalten zudem eine entsprechende Bescheinigung.

  • Altersbegrenzung

    Das FSJ kann von jungen Menschen geleistet werden, die ihre Vollzeitschulpflicht absolviert und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. FSJ’ler/innen sind dadurch im Regelfall mindestens 16 Jahre alt. Es muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass die jungen Menschen den Tätigkeiten im FSJ körperlich und geistig gewachsen sind.
    Für die obere Altersgrenze gilt, dass ein/e Teilnehmer/in das FSJ nur antreten kann, sofern er/sie in dem Kalenderjahr, in dem das FSJ beginnt, nicht 27 wird.
    Eine Ausnahme besteht, wenn er/sie das FSJ vor Erreichen des 27. Lebensjahres vertragsgemäß beendet (Beispiel: FSJ von Januar bis November, 27. Geburtstag im Dezember des gleichen Jahres). Das 27. Lebensjahr darf bei Beginn keinesfalls vollendet sein.
    Für das FSJ statt  Zivildienst gelten andere Altersgrenzen, die vom  Bundesamt für den Zivildienst festgelegt werden (Höchstalter derzeit 23 Jahre bei Dienstantritt).

  • Anerkennung als Einsatzstelle

    Die Anerkennung als Einsatzstelle wird bei der Landessportjugend desjenigen Bundeslandes beantragt, in dem sich die Einsatzstelle befindet; in Niedersachsen richtet man den Antrag an den ASC Göttingen. Im Regelfall ist die Mitgliedschaft im
    Landessportbund (LSB) oder in einem durch den LSB anerkannten Fachverband Voraussetzung.

  • Anerkennung als Träger des FSJ im Sport

    Träger des FSJ im Sport müssen nach dem  Jugendfreiwilligendienstegesetz von der zuständigen Landesjugendbehörde als Träger für das FSJ anerkannt
    werden. Derzeit sind sechzehn Jugendorganisationen der  Landessportbünde in allen Bundesländern als Träger des FSJ im Sport anerkannt, in Niedersachsen
    zudem der ASC Göttingen, der das FSJ in Kooperation mit der Sportjugend Niedersachsen durchführt.

  • Anerkennung des FSJ als Zivildienst

  • Anleitung

    Die fachliche und persönliche Anleitung der FSJ’ler/innen durch die Einsatzstelle ist Bestandteil der im Gesetz vorgeschriebenen pädagogischen Begleitung.
    Sie beinhaltet die Einarbeitung und die Betreuung während des Einsatzes. Die Einsatzstelle benennt eine Fachkraft als Praxisanleiter/in, die mit den FSJ’lern/innen in ihrem Arbeitsalltag regelmäßig Kontakt hat. Die Fachkraft ist zuständig für die fachliche Einarbeitung und Anleitung der Teilnehmer/innen sowie für die Klärung des Aufgabengebietes entsprechend den individuellen Fähigkeiten der Freiwilligen (a Einarbeitungsphase). Darüber hinaus muss der/die Anleiter/in auch für persönliche Fragen zur Verfügung stehen, die nicht direkt mit der Tätigkeit zu tun haben, aber im Zusammenhang mit der Reifungsphase des jungen Menschen stehen.
    Die FSJ-Träger haben darauf zu achten, dass die fachliche und pädagogische Anleitung durch die Einrichtung gewährleistet wird.

  • Ansprechpartner

    Ansprechpartner für Jugendliche, die ein FSJ absolvieren möchten, und für Vereine, die eine FSJ-Stelle anbieten möchten, ist die zuständige Landessportjugend,
    in Niedersachsen auch der ASC Göttingen.

  • Arbeitgeber

    Arbeitgeber für Freiwillige sind i.d.R. die Träger des FSJ.
    Das bedeutet, dass sich die Freiwilligen bei Fragen, die Vereinbarungen, Sozialversicherung, Personalpapiere, Bescheinigungen, Taschengeldauszahlung etc. betreffen, an diese wenden müssen. Wird eine Vereinbarung nach §11,2 JFDG geschlossen, übernimmt die Einsatzstelle die Arbeitgeberfunktionen. Der Träger
    übernimmt aber Aufgaben der Einsatzstelle in ihrem Namen und auf ihre Rechnung

  • Arbeitsbereiche

    Die Tätigkeiten der FSJ’ler/innen variieren je nach Angebot und Kooperationspartner der Einsatzstelle,grundsätzlich gilt aber, dass sie hauptsächlich mit der  Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Sport
    zu tun haben müssen (siehe auch "Aufgaben im Freiwilligen Sozialen Jahr im Sport").

  • Arbeitsgruppe FSJ im Sport

    In der vom dsj-Vorstand berufenen AG „FSJ im Sport“, die von der Deutschen Sportjugend koordiniert wird, treffen sich Vertreter/innen der Landessportjugenden, um das FSJ im Sport weiterzuentwickeln und zu begleiten.

  • Arbeitskleidung

    Die Einsatzstellen, die eine spezielle Arbeitskleidung erfordern bzw. wünschen, haben diese den FSJ’ler/innen unentgeltlich zu stellen und dann auch für die
    notwendige Reinigung/Instandsetzung zu sorgen.

  • Arbeitslosengeld I/II (Hartz IV)

    Das aus dem FSJ erzielte Einkommen wird vollständig auf Alg I/Alg II angerechnet.

  • Arbeitslosenversicherung

    Für die FSJ’ler/innen sind vom Träger, ggf. im Namen und auf Rechnung der Einsatzstelle, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen. Bestand in den
    letzten vier Wochen vor der Ableistung des FSJ ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, sind erhöhte Beiträge zu entrichten. Deswegen verlangen viele Träger, dass zwischen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des FSJ mehr als ein Monat liegen oder dass der anfallende
    Mehrbeitrag von der Einsatzstelle getragen werden muss.

  • Arbeitslosmeldung

    FSJ’ler/innen müssen sich nach § 37b SBG III (Hartz-Gesetz I) spätestens drei Monate vor Ende ihres Freiwilligendienstes persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden, um ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld und andere Leistungen zu bewahren.

  • Arbeitsmarktneutralität

    Der Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt, dass der Einsatz von FSJ’ler/innen als Ersatz für die Besetzung von Planstellen untersagt ist.

  • Arbeitspapiere

    Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsausweis und die Mitgliedsbescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse sind dem Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres
    rechtzeitig vorzulegen, in manchen Bundesländern kommt ein polizeiliches Führungszeugnis hinzu.

  • Arbeitsschutzvorschriften

    Das Jugendfreiwilligendienstegesetz legt fest, dass die Arbeitsschutzvorschriften für eine Tätigkeit im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres Anwendung finden: Betriebs- und Gefahrenschutz, Unfallversicherungsschutz, Arbeitsschutz, Frauen-
    und Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz, Schutz von Schwerbehinderten.

  • Arbeitsunfähigkeit

    Der/Die FSJ’ler/in hat jede Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer der Einsatzstelle und dem Träger unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen ist eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer spätestens am dritten Arbeitstag der Einsatzstelle und dem Träger vorzulegen. Bei Seminaren ist die Vorlage der
    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag notwendig. Während der Arbeitsunfähigkeit wird das Entgelt für die Dauer von höchstens sechs Wochen
    weitergezahlt, jedoch nicht über die Beendigung des Vertrages hinaus.
    Liegt der Einsatzstelle eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, so hat sie diese an den FSJ-Träger weiter zu leiten. Erkrankt der/die Freiwillige zu Seminarzeiten, so werden diese Zeiten bei vorliegender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Bildungstage anerkannt. Die Bildungstage sind nach Möglichkeit aber nachzuholen.

  • Arbeitsunfall

    Ein Unfall während der Arbeitszeit, auf dem Arbeitsweg und während der Seminare gilt als Arbeitsunfall und ist durch die Einsatzstelle unverzüglich mit Hilfe der entsprechenden Formblätter der Berufsgenossenschaft zu melden. Ein Unfall während der Freizeit gilt als Arbeitsunfall, wenn die Freizeit Teil des Seminarprogramms ist. Der FSJ-Träger ist unverzüglich von dem Unfall in Kenntnis zu setzen.

  • Arbeitszeiten

    Das Freiwillige Soziale Jahr ist eine ganztätige Hilfstätigkeit. Die Arbeitszeit entspricht der tariflichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst, in der Regel 38,5
    bis 42 Stunden wöchentlich. Die konkrete Arbeitszeit ist entsprechend den Gegebenheiten zwischen der Einsatzstelle und den Freiwilligen abzustimmen.Bei Wochenenddiensten oder anderen Verpflichtungen, die die wöchentliche Arbeitszeit überschreiten, ist für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen.
    Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

  • Aufgaben im Freiwilligen Sozialen Jahr im Sport

    Zentrale Aufgabenfelder der Teilnehmer/innen im Freiwilligen Sozialen Jahr im Sport sind

    • Planen, Durchführen und Auswerten von sportlichen, kulturellen und politischen Vereinsangeboten für Kinder und Jugendliche,
    • Pädagogische Betreuung von Kindern und Jugendlichen,
    • Kennen lernen und Mitarbeit in den Gremien der Jugendselbstverwaltung,
    • Kennen lernen und Begleitung von organisatorischen Rahmenbedingungen für Vereinsangebote mit Kindern und Jugendlichen,
    • Gestaltung von Trainingseinheiten, Wettkampfbetreuung,
    • Pflege und ggf. Aufbau von Kontakten innerhalb und außerhalb der Einsatzstellen.

    Die Tätigkeiten der FSJ’ler/innen liegen damit in den Bereichen Bewegung, Spiel und Sport für Kinder und Jugendliche. Verwaltungs- und Hausmeistertätigkeiten
    dürfen lediglich eine untergeordnete Rolle spielen.

  • Aufsichtspflicht

    Aufsichtspflichtige Personen haben die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen selbst nicht zu Schaden kommen und auch keinen anderen Personen Schaden zufügen. Sie müssen deswegen ständig wissen, wo sich die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen
    befinden und was diese gerade tun.
    Aufsichtspflichtige Personen müssen vorhersehbare Gefahren vorausschauend erkennen und zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die ihnen anvertrauten Minderjährigen vor Schäden zu bewahren.
    Hintergrund dieser Verpflichtung ist die Annahme, dass minderjährige Kinder und Jugendliche aufgrund ihres Alters sowie ihrer fehlenden körperlichen
    und geistigen Reife einerseits ihnen selbst drohende Gefahren entweder überhaupt nicht erkennen oder aber nicht richtig einschätzen können und daher besonderen Schutz bedürfen. Andererseits bestehen aus denselben Gründen auch erhöhte Gefahren für andere Personen, die durch unbewusstes und/oder unüberlegtes Verhalten von Minderjährigen in Gefahr gebracht werden oder Schäden erleiden können.
    Die Einsatzstelle ist verantwortlich für die Aufsichtspflicht gegenüber minderjährigen FSJ’ler/innen. Dabei sind die Besonderheiten der jeweiligen Einsatzstellen zu beachten. Gleichzeitig sind die Freiwilligen häufig aufsichtspflichtig gegenüber den betreuten Kindern und Jugendlichen. Die
    Freiwilligen müssen vorsorglich über die gesetzlichen Regelungen, z. B. das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSCHG), belehrt und vor
    Gefahren gewarnt werden. Aufgabe der Einsatzstelle ist es, das Einhalten der Regeln zu kontrollieren und gegebenenfalls den Träger zu informieren. Der Träger informiert die Freiwilligen in den Bildungsseminaren über das Thema.

  • Ausfall einer Einsatzstelle

    Bei Ausfall der Einsatzstelle ist der Träger bemüht, der/dem Freiwilligen eine andere Einsatzstelle zu vermitteln.

  • Ausländer/innen im FSJ

    Ausländer/innen zwischen 16 und 26 Jahren können ein FSJ ableisten, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung nach den üblichen ausländerrechtlichen Vorschriften sind. Eine Arbeitserlaubnis benötigen Ausländer/innen nicht (§ 9 Nr. 16 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) v. 17. September 1998. Die Bundesagentur für Arbeit betont dies in ihrem Merkblatt 7 „Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer“). Die Ausländerbehörden entscheiden im Einzelfall, ob Asylbewerber/innen oder Ausländer/innen, die eine Duldung besitzen, ein FSJ leisten dürfen.

  • Ausweis

    Mit Beginn des Freiwilligen Sozialen Jahres erhalten die Freiwilligen vom Träger einen FSJ-Ausweis, bei dessen Vorlage Vergünstigungen gewährt werden können. Dazu ist zumeist ein Lichtbild erforderlich. Mit dem Ausweis können sie Vergünstigungen bei Einrichtungen des Bundes und zum Teil beim Besuch
    von kulturellen Einrichtungen oder Veranstaltungen erhalten. Nachlass wird ebenfalls häufig bei Zeitkarten im öffentlichen Personennahverkehr gewährt.

  • Beginn des Freiwilligen Sozialen Jahres im Sport

    Der Beginn eines FSJ-Jahres liegt in der Regel zwischen August und Oktober eines Jahres. Genaue Termine können bei den jeweiligen FSJ-Trägern erfragt werden. In manchen Bundesländern ist ein FSJBeginn auch zum Schulhalbjahr möglich, zum Teil sind die Anfangszeiten ganz ins Belieben von FSJ’ler/in und Einsatzstelle gestellt.

  • Berufsgenossenschaft

    Jede/r FSJ’ler/in wird zu Beginn des FSJ über den Träger bei der Berufsgenossenschaft (in einigen Bundesländern Verwaltungsberufsgenossenschaft) versichert. Die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sind somit abgesichert.

  • Berufsschulpflicht

    Die Teilnehmer/innen sind von der Berufsschulpflicht befreit. In der Regel verlangt die zuständige Berufsschule zu Beginn des FSJ die Bescheinigung für das FSJ.

  • Bescheinigung

    Eine Bescheinigung über Art und Dauer der Beschäftigung muss zu Beginn und nach Vollendung des Freiwilligen Sozialen Jahres vom Träger des FSJ ausgestellt werden. Eine Abschlussbescheinigung kann nur bei einer Mindesteinsatzzeit von 6 Monaten erteilt werden. Diese Bescheinigung ersetzt jedoch kein Zeugnis über die Art und die Qualität der geleisteten Arbeit (siehe auch "Abschlusszeugnis").
    Die Bescheinigung enthält Folgendes:

    • Vor- und Zuname, Anschrift und Geburtsdatum,
    • den Verpflichtungszeitraum zum FSJ,
    • die Erklärung, dass die Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im Verpflichtungszeitraum beachtet werden/wurden,
    • die Bezeichnung des Trägers und der Einsatzstelle, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde und des Zulassungsbescheides.

    Auch Freiwillige, die lange krank waren, erhalten eine Bescheinigung über die Ableistung des FSJ

  • Betreuung

    Die Betreuung in den Einsatzstellen erfolgt über die  Anleitung vor Ort. Zudem übernehmen die Träger eine Reihe von Betreuungsaufgaben (Organisation der Seminare, Ansprechpartner/innen für Probleme aller Art, organisatorische Fragen etc. a Bildungsjahr).

  • Beurteilung

  • Bewerbungsverfahren

    Das Bewerbungsverfahren wird vom Träger auf Landesebene, in der Regel in Kooperation mit der anerkannten FSJ-Einsatzstelle, organisiert; bundesweite
    Regelungen gibt es hier nicht. Zumeist werden von den Bewerber/inne/n ein Bewerbungsschreiben oder das Ausfüllen eines (vorgegebenen) Bewerbungsbogens, ein Lebenslauf, Passfoto und das letzte Zeugnis erbeten. Bei Kriegsdienstverweigerern, die das FSJ anstatt des Zivildienstes ableisten, kommt die Kopie der Anerkennung als Wehrdienstverweigerer hinzu. Ohne diese Anerkennung kann laut § 14 c ZDG kein FSJ begonnen werden, das als Zivildienstersatz gelten soll.

  • Bildungsjahr

    Das FSJ ist im Gesetz als soziales Bildungsjahr beschrieben, das Orientierung gibt und Kompetenzen vermittelt. Mindestens 25 Seminartage sind durchzuführen. Die pädagogische Begleitung liegt in der Hand des FSJ-Trägers und geht über die Seminararbeit hinaus (Einsatzstellenbesuche, Konfliktregelung und anderes). Ziel ist es, soziale Erfahrungen zu vermitteln, zu reflektieren und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Über Einzelheiten
    informiert die Rahmenkonzeption, die sich in Kapitel 4 des Handbuches findet.

  • Bildungsseminare

  • Bundesamt für den Zivildienst

    Das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) gehört als Bundesbehörde seit 1994 zum Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Es entscheidet über die Anträge der ungedienten Wehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen (Artikel 4 Abs. 3 des Grundgesetzes). Das Bundesamt ist zudem für die Anerkennung und Betreuung der Zivildienststellen sowie für die Heranziehung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen zuständig.
    Wer sich dafür entscheidet, statt des Zivildienstes ein Freiwilliges Soziales Jahr abzuleisten, muss sich zunächst als Kriegsdienstverweigerer anerkennen lassen.
    Danach sucht er sich mit Hilfe des Trägers einen Platz in einer anerkannten Einsatzstelle und schließt eine schriftliche Vereinbarung über seinen Einsatz ab. Diese schickt der Träger an das Bundesamt für den Zivildienst. Das BAZ wird dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer dann mitteilen, dass er nicht mehr zum Zivildienst herangezogen wird, wenn das FSJ vollständig abgeleistet wurde. Die Träger sind verpflichtet, dem BAZ das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen. 

  • Bundesarbeitskreis FSJ (BAK-FSJ)

    Im Bundesarbeitskreis Freiwilliges Soziales Jahr sind die bundeszentralen freien Trägerverbände des FSJ organisiert. Das FSJ im Sport wird von der Deutschen
    Sportjugend vertreten. Jährlich nehmen etwa 30.000 junge Menschen an einem FSJ bei Trägern teil, die dem BAK-FSJ angeschlossen sind.

  • Bundestutorat FSJ im Sport

    Die Deutsche Sportjugend ist die bundeszentrale Dachorganisation der Träger für das Freiwillige Soziale Jahr im Sport und führt das Bundestutorat.
    Die Koordinierungsstelle befindet sich im Haus des Deutschen Sports (Otto-Fleck-Schneise 12, 60528 Frankfurt am Main).

  • Datenschutz

    Personenbezogene Daten der Teilnehmenden dürfen vom Träger des FSJ nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Freiwilligenjahres erforderlich ist. Das betrifft vor allem die Planung, den Einsatz und die Einsatzorte.

  • Dauer des Freiwilligen Sozialen Jahres im Sport

    Ein FSJ dauert mindestens sechs, höchstens achtzehn Monate. Eine Verlängerung bis zu 24 Monaten ist möglich, wenn dies im Rahmen eines besonderen
    pädagogischen Konzeptes begründet ist. Bei manchen Trägern ist nur die Ableistung eines 12-monatigen FSJ möglich. Kriegsdienstverweigerer, die ein FSJ anstelle ihres Zivildienstes ableisten, leisten mindestens ein 12-monatiges FSJ. Die zwölf Monate sind am Stück bei einem Träger abzuleisten. Ein Jugendfreiwilligendienst (FSJ und FÖJ) kann bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten auch bei verschiedenen Trägern in Abschnitten geleistet werden.
    Die Mindestdauer bei demselben Träger beträgt sechs Monate. Der Träger kann auch ein „unterbrochenes“ FSJ anbieten, das in mindestens dreimonatige Abschnitte gegliedert ist. Diese Flexibilisierungen gelten nicht für KDV-FSJ’ler.
    Der Träger kann auch einen kombinierten Jugendfreiwilligendienst im In- und Ausland für eine Höchstdauer von bis zu 18 zusammenhängenden Monaten anbieten – mit Einsatzabschnitten im Inland (mindestens drei Monate) und Ausland (höchstens 12 Monate).

  • Deutsche Sportjugend (dsj)

    Die Deutsche Sportjugend ist die bundeszentrale Dachorganisation der Träger für das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) im Sport (Koordinierungsstelle). Die Deutsche Sportjugend ist der größte Jugendverband in Europa und führt das jugendpolitische Mandat des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB).
    Sie gestaltet ein flächendeckendes Angebot der freien Kinder- und Jugendhilfe, das ganzheitliche Kinder- und Jugendarbeit im Sport leistet und flexibel auf die
    Bedürfnisse junger Menschen reagiert. Sie entwikkelt unter aktiver Mitbestimmung junger Menschen innovative Rahmenbedingungen im Jugendsport und leistet damit ergebnisorientiert Kinder- und Jugendhilfe.

  • Dienstfahrten

    Als Dienstfahrten gelten angeordnete Fahrten zur Erledigung von dienstlichen Angelegenheiten. Die Kosten werden durch die Einsatzstelle erstattet.
    Die persönliche Eignung der FSJ’ler/innen, das Vorhandensein eines gültigen Führerscheines und eine Fahrpraxis ist durch die Einsatzstelle zu prüfen, sofern
    die Dienstfahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wird. Die Fahrtüchtigkeit und Betriebsbereitschaft des Dienstfahrzeugs ist durch die
    Einsatzstelle zu gewährleisten. Wird die Nutzung des Privatfahrzeugs der Freiwilligen vereinbart, ist unbedingt darauf zu achten, dass das Fahrzeug über die Einsatzstelle oder den Träger versichert ist.

  • Dienstpflichten

    Alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere zum Schutz der FSJ’ler/innen, haben der Träger und die Einsatzstelle zu erfüllen. Der Träger hat den/die FSJ’ler/in vor Schaden und Eigentumsverlust sowie selbstverständlich auch vor Schaden an Leben und Gesundheit zu schützen. Die Vereinbarung regelt dazu das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger des FSJ und der Einsatzstelle.
    Die Einsatzstelle informiert die Teilnehmer/innen zu Beginn des Einsatzes darüber, welche Tätigkeiten sie übernehmen dürfen und welche nicht. Sie informiert weiterhin darüber, welche Fachkräfte für die Anleitung zuständig sind

  • Dienstzeiten

  • Einarbeitungsphase

    Der überwiegende Teil der FSJ’ler/innen steht zum ersten Mal im Arbeitsleben. Deshalb ist in der Einarbeitungsphase eine sorgfältige Anleitung in der
    Einrichtung erforderlich. Verantwortlich dafür sind die Personen, die die Anleitung übernommen haben. Manche Träger unterstützen die Einsatzstellen mit einer entsprechenden Checkliste.

  • Einführungsseminar

  • Einsatzfelder

  • Einsatzort

    Die Einsatzsorte befinden sich im gesamten Bundesgebiet. Nähere Informationen gibt es beim Träger, der häufig eine Liste freier Einsatzstellen auf seiner Homepage bereit hält.

  • Einsatzstelle

    Als Einsatzstellen im Sport kommen Vereine und Sporteinrichtungen in Frage, die regelmäßig Spiel-, Sport- und Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche organisieren, wie z.B. Sportvereine und -verbände sowie Sportschulen und Bildungseinrichtungen. Einsatzstellen müssen sich vom zuständigen FSJ-Träger anerkennen lassen.

  • Einsatzstellenbesuch

    Der FSJ-Träger betreut die Freiwilligen während des FSJ in der Einsatzstelle und vergewissert sich, ob die Rahmenbedingungen für einen FSJ-Einsatz eingehalten werden. Er unterstützt die Einsatzstelle und den/die Anleiter/in im Rahmen der Beschäftigung der Freiwilligen und berät die Freiwilligen individuell bei
    Schwierigkeiten (vgl. Kapitel 3.4.3).

  • Einsatzstellenumlage

    Durch eine festgelegte Einsatzstellenumlage beteiligt sich die Einsatzstelle an der Gesamtfinanzierung des einzelnen FSJ-Platzes. Näheres regelt eine Vereinbarung zwischen dem regionalen Träger des FSJ und der Einsatzstelle (Vereinbarung).

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Für die Dauer von 6 Wochen werden den FSJ’ler/innen im Krankheitsfall das Taschengeld und die Sachleistungen weiter gezahlt. Bei einer Krankheit, die
    länger währt, übernimmt die Krankenversicherung die gesetzlich geregelten Leistungen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Krankenkasse).

  • Entlassungsgeld

    Entlassungsgeld wird nicht gezahlt.

  • Ermäßigungen in öffentlichen Verkehrsmitteln

    Gegen Vorlage des FSJ-Ausweises oder einer durch den Träger ausgestellten FSJ-Bescheinigung können Teilnehmer/innen des FSJ im öffentlichen Personennahverkehr in der Regel dieselben Ermäßigungen erhalten wieSchüler/innen, Studierende und Auszubildende.
    Zum Erwerb einer ermäßigten BahnCard 50 sind Kinder bis einschließlich 17 Jahre sowie Jugendliche im Alter von 18 bis einschließlich 26 Jahre, sofern sie sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden und dies durch geeignete Nachweise (z. B. Schüler-, Studentenausweis, Kindergeldbescheinigung) belegt wird, berechtigt. Nach Auskunft der Deutschen Bahn wird bei Vorlage eines FSJ-Ausweises und ggf. der Kindergeldbescheinigung eine ermäßigte BahnCard ausgestellt.

  • Europäischer Freiwilligendienst (EFD)

    Der EFD gehört, ähnlich wie a weltwärts, zu den internationalen Freiwilligendiensten und stellt kein FSJ dar. Deutsche Jugendliche haben die Möglichkeit, auch im Sport einen Freiwilligendienst in einem anderen Land durchzuführen, die verfügbaren Plätze sind aber begrenzt. Jugendliche benötigen
    sowohl eine Entsende-, als auch eine Aufnahmeorganisation. NähereInformationen finden sich auf <link http: www.freiwilligendienste-im-sport.de _blank external-link einen externen link in einem neuen>www.freiwilligendienste-im-sport.de.

  • Fachliche Anleitung

    Die Einsatzstelle benennt eine Fachkraft für die Anleitung und Begleitung der/des Freiwilligen. Näheres regelt die Vereinbarung.

  • Fahrlässigkeit

    Fahrlässigkeit setzt Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit voraus. Fahrlässig handelt demnach sowohl derjenige, der einen Schaden zwar voraussieht, aber hofft, er werde nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit), als auch der, der den Schaden nicht voraussieht, ihn aber bei Anwendung der üblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen (unbewusste Fahrlässigkeit). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn diese Sorgfaltspflicht in besonders grobem Maße missachtet worden ist. Fügt jemand einem Dritten rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zu, so haftet er hierfür. Fahrlässig verursachte Schäden werden vielfach über eine Haftpflichtversicherung reguliert. Fahrlässiges Handeln kann zugleich den Tatbestand einer Straftat erfüllen (z.B. fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, unterlassene Hilfeleistung). Strafbar macht sich, wer einen Straftatbestand rechtswidrig und schuldhaft erfüllt. Schuldhaft bedeutet, Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Vorsatz heißt: Wissen und Wollen der Straftat. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig ist, und deshalb nicht erkennt, dass er eine Straftat vermeiden kann (sogenannter subjektiver Maßstab). Grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters kann arbeitsrechtlich relevant sein, insbesondere für den Rückgriff des Arbeitgebers gegen den/die Freiwilligen/e.

  • Formulare

    Den Antrag auf Anerkennung als FSJ-Einsatzstelle für Vereine, Bewerbungsvordrucke für Interessierte und andere Formulare gibt es i.d.R. beim Träger.

  • Freistellung für Arbeitssuche

    FSJ’ler/innen können Freistellung/Freizeit zur Arbeitssuche beanspruchen entsprechend § 629 BGB i.V. mit § 616 BGB). Der Anspruch muss angemessen sein in der Häufigkeit, der Länge und dem Zeitpunkt. Die betreffende Zeit muss nicht nachgearbeitet werden.

  • Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) im Sport

    Ein FÖJ kann auch im Sport geleistet werden, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen in der Einsatzstelle vorhanden sind. Die Freiwilligen im
    FÖJ verantworten nicht nur Sportangebote, sondern bearbeiten Projekte zu Umwelt- und Klimaschutz sowie Energiesparen im Sportverein. Sie sind beispielsweise zuständig für Sport in der Natur, Natur in den Sportstätten und nachhaltiges Sportstätten- sowie Eventmanagement.

  • Fristen

    In der Regel sind Anmeldefristen für das FSJ einzuhalten. Informationen hierüber erteilt die jeweilige Landessportjugend, welche als Träger fungiert.

  • FSJ im Ausland

    Das FSJ kann im europäischen und auch im außereuropäischen Ausland geleistet werden, wenn der Träger seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Im Rahmen des FSJ im Sport werden derzeit (Stand:August 2008) keine derartigen Stellen angeboten.

  • Führungszeugnis

    Der Träger entscheidet, ob die Notwendigkeit der Vorlage eines Führungszeugnisses besteht, um die „persönliche Eignung“ der Freiwilligen sicherzustellen. Mit der Vorschrift zur persönlichen Eignung des § 72a SGB VIII soll der präventive Schutz von Kindern und Jugendlichen in den Arbeitsbereichen
    der Kinder- und Jugendhilfe verbessert werden. Die Vorschrift zielt darauf ab, Personen mit einschlägigen Vorstrafen keinen Zugang zu Arbeitsbereichen der
    Kinder- und Jugendhilfe zu ermöglichen.

  • Gebührenbefreiung

    Praxisgebühr und Zuzahlungen für Rezepte sind auch von Freiwilligen zu entrichten, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Eigenanteil für
    Zahnersatz entfällt im Regelfall wegen des geringen Einkommens der Freiwilligen.
    Freiwillige, die nicht bei ihren Eltern wohnen, gelten als Bezieher/innen von niedrigem Einkommen und können über das Sozialamt die Befreiung oder
    Ermäßigung von Rundfunkgebühren (Hörfunk und Fernsehen) beantragen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer Ermäßigung der Telefonanschluss- sowie der Telefongrundgebühren.Die Befreiung liegt im Ermessen der zuständigen Stellen.

  • Generationsübergreifender Freiwilligendienst

    Der Generationsübergreifende Freiwilligendienst (GÜF) im Sport ist ähnlich wie das FSJ eine besondere Form des Engagements im Sport, die jedoch für alle Generationen offen ist. Interessierte können sich dazu verpflichten, sich für eine bestimmte Zeit im Umfang einer Halbtagsstelle in der Kinder- und Jugendarbeit im Sport zu engagieren. Der Dienst wurde im Rahmen eines dreijährigen Modellprogramms bis 2008 erprobt. Eine Weiterführung im Sport nach 2008 ist erwünscht, aufgrund von Struktur- und Finanzierungsfragen jedoch ungewiss.

  • Gesetzliche Grundlagen

    Gesetzliche Grundlage für das FSJ ist das Jugendfreiwilligendienstegesetz, das im Kapitel 7.1 dieses Handbuches abgedruckt ist.

  • Gesundheitszeugnis

    Bei Minderjährigen ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Ein Gesundheitszeugnis bei Volljährigen ist nicht verpflichtend, sollte aber im Eigeninteresse des Bewerbers/der Bewerberin vorgelegt werden. Im Fall eines Arbeitsunfalls mit
    Folgeschäden kann so der Nachweis geführt werden, dass die Verletzung nicht schon vorher vorhanden war.

  • Haftpflicht

    Die Einsatzstelle informiert die Freiwilligen zu Beginn des Einsatzes darüber, welche Tatbestände im Rahmen der Dienstpflicht durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert sind.

  • Hilfstätigkeit

    FSJ’ler/innen üben eine Hilfstätigkeit aus. Von daher ergeben sich Abgrenzungen in der Arbeit zu ausgebildeten Fachkräften. Auf der Ebene einer Hilfskraft darf FSJ’lern/innen Verantwortung übertragen werden. Die Übertragung von Aufgaben ist jeweils im Einzelfall zu klären. Dabei ist die persönliche Reife der Freiwilligen zu berücksichtigen.

  • Hospitation

    Es wird empfohlen, den Bewerber/innen während des Bewerbungsverfahrens die Gelegenheit zur Hospitation in der entsprechenden Einsatzstelle zu geben. Auch während des FSJ-Bildungsjahres sind Hospitationen in anderen Einrichtungen in
    Abstimmung mit der Einsatzstelle und dem Träger zu ermöglichen.

  • Internet

    Alle aktuellen Informationen zum FSJ und anderen Freiwilligendiensten im Sport findet man unter www.freiwilligendienste-im-sport.de. Die -> Träger haben zudem häufig eigene Internetseiten mit länderspezifischen Informationen.

  • Jugendarbeitsschutzgesetz

    Bei Jugendlichen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung, dessen wichtigste Bestimmungen in Kapitel 7.18 des Handbuches zusammengefasst sind.

  • Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)

    Das Gesetz zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste hat zum 1. Juni 2008 das FSJ-Gesetz abgelöst. Es regelt die Bedingungen, unter denen ein FSJ geleistet werden kann.

  • Juleica

    Die Jugendleiter/in-Card ist ein Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in der Jugendarbeit. Dieser Ausweis legitimiert gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Jugendarbeit und gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe angeboten wird. Die Jugendleiter/in-Card erhalten Mitarbeiter/innen in der Jugendarbeit, die ehrenamtlich tätig sind (im Sinne des § 73 KJHG). Sie müssen mindestens 16 Jahre alt und für ihre ehrenamtliche Arbeit nach festgelegten Standards qualifiziert sein. Manche Träger integrieren diese Qualifizierung in die Bildungstage des FSJ.

  • Kadersportler

    Die beim Wehr- und Zivildienst geltende Sonderregelung für kaderangehörige Spitzensportler kann beim FSJ keine Anwendung finden. Sie beruht auf einer Vereinbarung zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund und dem Bundesinnenministerium bzw. dem Bundesverteidigungsministerium und enthält die Anerkennung von Dienstzeiten sowie die Abdeckung gesundheitlicher Risiken bei sportlichem Training und der Teilnahme an Wettkämpfen, die kein FSJ-Träger gewährleisten kann.

  • KDV-FSJ

    Freiwillige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, aber statt eines Zivildienstes ein FSJ ableisten, werden auch als „KDV-FSJ’ler“ bezeichnet.

  • Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

    Das Kinder- und Jugendhilfegesetz ist die Grundlage für die fachliche Weiterentwicklung und Förderung der Jugendhilfe. In § 11 (1) SGB VIII heißt es:
    „Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollten an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mit bestimmt und mit gestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen“. In diesem Sinne ist das FSJ ein Angebot im Rahmen der Jugendhilfe. Das FSJ wird mit Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gefördert. Soziale Dienste im In- und Ausland sollen jungen Menschen die Möglichkeit bieten, in der Praxis das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken sowie soziale und interkulturelle Erfahrungen zu sammeln und ihre Persönlichkeit weiter zu entwikkeln. Für die pädagogische Begleitung im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Dienstes werden deswegen nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung je Monat und
    Teilnehmer/in gewährt. Die Gelder werden voma Bundestutorat beantragt und  weitergeleitet.

  • Kindergeld

    In Bezug auf Kindergeld und Kinderfreibeträge sowie weitere kinderbezogene Leistungen ist die Ableistung eines FSJ gleichbedeutend mit Zeiten der Schul- und Berufsausbildung. Die Leistungen werden während des Freiwilligenjahres gewährt, es sei denn, das Gesamteinkommen des Kindes übersteigt die jährlich neu festgelegte Einkommensgrenze (in 2008 lag diese bei 7.680 Euro pro Jahr). Für Teilnehmer/innen am FSJ kann deshalb bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld beantragt werden. Zur Beantragung erhalten die Teilnehmer/innen nach Vertragsabschluss eine Bescheinigung, die bei der örtlichen Familienkasse des Arbeitsamts von den Eltern einzureichen ist. Auch für den Ortszuschlag, die Waisenrente und den BAFÖG-Antrag von Geschwistern wird diese Bescheinigung eingereicht.

  • Konflikte

    Bei Konflikten zwischen FSJ’lern/in und Einsatzstelle, welche nicht zwischen den beiden Parteien gelöst werden können, ist der Träger zu informieren.

  • Krankenkasse

    Während der Dauer des FSJ sind die Teilnehmer/innen in der gesetzlichen Krankenversicherung als eigenständige Mitglieder versichert; sie können nicht in
    der Familienversicherung bleiben. FSJ’ler/innen, die privat versichert sind, können den Vertrag während des FSJ ruhen lassen und anschließend
    zu denselben Konditionen wieder in die private Versicherung zurückwechseln. Die FSJ’ler/innen beantragen also die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Mitgliedschaft in einer Privatkasse ist nicht möglich. Als Arbeitgeber ist i.d.R. der Träger anzugeben; das Datum des Dienstantritts ist zu nennen. Die Krankenkasse schickt dem Träger dann ein Formular zu, das ausgefüllt (Bestätigung der Angaben) umgehend an die Krankenkasse zurückgeschickt werden muss. Daraufhin meldet die Krankenkasse die versicherungspflichtige Tätigkeit an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Diese schickt der Dienststelle das Versicherungsnachweisheft und den FSJ’lern/innen — meist ein wenig später — den Sozialversicherungsausweis, der sofort in Kopie dem Träger vorzulegen ist.

  • Krankheit

    Die FSJ-Bezüge werden i.d.R. bis zur Dauer von sechs Wochen vom Träger fortgezahlt (a Arbeitsunfähigkeit, a Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Bei Krankheit braucht der Träger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, um ggf. dem Zuschussgeber die Gründe für das Fehlen der FSJ’ler/innen nachzuweisen. Bei Krankheiten während des Urlaubs gelten die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Auch Freiwillige, die lange krank waren, erhalten eine
    Bescheinigung über die Ableistung des FSJ.

  • Krankmeldung

  • Kündigung

  • Leistungen im FSJ

    Nach dem Gesetz dürfen den FSJ’ler/innen folgende Leistungen gewährt werden:
    • Taschengeld,
    • Arbeitskleidung,
    • Sozialversicherungsbeiträge,
    • Unterkunft und Verpflegung, ggf. gem. jeweils gültiger Sachbezugsverordnung Geldersatzleistungen.

  • Lohnsteuerkarte

    FSJ’ler/innen sind arbeitsrechtlich keine Arbeitnehmer/innen. Steuerrechtlich gehören das Taschengeld (Barlohn) sowie unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Aus diesem Grund haben FSJ’ler/innen, wie alle übrigen Arbeitnehmer/innen, der entgeltzahlenden Stelle gem. §§ 38 ff EstG eine Lohnsteuerkarte vorzulegen.

  • Mutterschutz

    Obwohl die Ableistung eines FSJ kein Arbeitsverhältnis ist, wird es hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften vom Gesetzgeber einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gilt das Mutterschutzgesetz. Fragen des Mutterschutzgeldes etc. sind nach Aussagen des BMFSFJ nicht eindeutig geklärt.

  • Nebenbeschäftigung

    Beim FSJ handelt es sich um eine Vollzeitbeschäftigung. Daraus ergibt sich, dass die volle Arbeitskraft der Einrichtung zur Verfügung gestellt wird. Nebentätigkeiten sind über die Einsatzstelle beim Träger zu beantragen und von dort zu genehmigen. Es liegt im Ermessen des Trägers, im Einzelfall darüber zu entscheiden. Als Faustregel gilt – analog zur Bundesnebentätigkeitsverordnung – bis 1/5 der Wochenarbeitszeit noch als Nebentätigkeit. Die Gesamtwochenarbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten.

  • Nichteinhaltung von Regelungen

    Bei Nichteinhaltung von FSJ-Regelungen können bei groben und wiederholten Verstößen folgende Konsequenzen eintreten:
    Bei schuldhaften Verhalten der Einsatzstelle:
    • Fristlose Kündigung und Entzug der Anerkennung als Einsatzstelle
    • Nachzahlung für entstandene Aufwendungen des Trägers
    • Rückzahlung öffentlicher Zuschüsse
    • Anzeige wegen Betrug und Veruntreuung öffentlicher Gelder
    • Unter Umständen Weiterzahlung der monatlichen Beiträge
    Bei schuldhaftem Verhalten der Freiwilligen:
    • Kündigung
    • Keine Zivildienstanerkennung
    • Rückzahlung von Kindergeld.

  • Pädagogische Begleitung

    Das Jugendfreiwilligendienstegesetz verlangt, dass die pädagogische Begleitung von einer regionalen oder überregionalen Beratungs- und Betreuungsstelle durch pädagogische Mitarbeiter/innen sichergestellt wird. Die pädagogische Begleitung umfasst die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der FSJ’ler/innen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers und durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Die pädagogische Begleitung hat das Ziel, die Jugendlichen auf den Einsatz in ihren neuen Aufgabenfeldern vorzubereiten und ihnen zu helfen, Eindrücke zu reflektieren und Erfahrungen zu analysieren.

  • Partizipation

    Ziel des FSJ ist es, die ganzheitliche Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen zu unterstützen. Insbesondere die Seminare bieten den Freiwilligen die Möglichkeit zur gleichberechtigten Mitbestimmung. Grundsätze der
    Partizipation sind vom BAK-FSJ erarbeitet worden und werden derzeit von verschiedenen Trägerverbünden erprobt.

  • Personalunterlagen

    Die meisten Träger benötigen neben dem Bewerbungsbogen auch einen ausgefüllten Personalbogen, der nach Zusage für einen Stellenantritt ausgefüllt werden muss. Ferner werden dann benötigt: Lohnsteuerkarte, Kopie des Sozialversicherungsausweises, ein zusätzliches Passbild für den FSJ-Ausweis, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, ggf. Anerkennung als Wehrdienstverweigerer, bei Minderjährigen arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, i.d.R. ein zusätzliches Passbild für den Übungsleiterausweis und Kopie eines Erste-Hilfe-Ausweises, ggf. polizeiliches
    Führungszeugnis.

  • Persönliches Training im Dienst

    Das eigene Training ist kein Teil des FSJ und muss deswegen außerhalb der Dienstzeiten stattfinden. Natürlich ist es möglich, nach Absprache beispielsweise
    nachmittags zu trainieren und als Ausgleich abends oder am Wochenende zu arbeiten.

  • Pflichten der Einsatzstelle

    Die wichtigsten Aufgaben der Einsatzstelle sind
    • Einsatz der FSJ’ler/innen in Tätigkeitsfeldern der sportlichen Jugendarbeit und in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
    • Fachliche und persönliche Anleitung
    • Gewährung von 26 Werktagen Urlaub und Freistellung an mindestens 25 Arbeitstagen für Bildungsseminare und zentrale Treffen (gerechnet auf ein 12-monatiges FSJ)
    • Zahlung der Einsatzstellenumlage
    • Kooperation mit dem Träger
    Wenn Einsatzstellen und Träger übereinkommen, Verträge nach §11 (2) JFDG abzuschließen, übernimmt die Einsatzstelle weitere Pflichten, die z.T. an den Träger delegiert werden können.

  • Pflichten der Träger

    Die Aufgaben der Träger sind:
    • die persönliche Betreuung und Qualifizierung der FSJ’ler/innen,
    • die Durchführung und Finanzierung der gesetzlich vorgeschriebenen begleitenden Seminare von 25 Arbeitstagen bei 12 Monaten Dienstzeit,
    • die Auswahl und Anerkennung der Einsatzstellen,
    • die Auswahl und Vermittlung der Freiwilligen,
    • die Auszahlung des Taschengeldes sowie des Pauschalbetrages für Unterbringung und Verpflegung,
    • die Anmeldung und Finanzierung der FSJ’ler/innen bei der Sozialversicherung, d.h. Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge abzuführen, sowie bei der Berufsgenossenschaft zur Unfallversicherung
    • Erstellen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Träger, Einsatzstelle und der/dem FSJ’ler/in
    • Ausstellen eines FSJ-Ausweises,
    • Öffentlichkeitsarbeit, Auswertung und Dokumentation,
    • Ausstellen einer Bescheinigung (und auf Verlangen eines Zeugnisses) über das Freiwillige Soziale Jahr.
    Wenn Einsatzstellen und Träger übereinkommen, Verträge nach §11,2 JFDG abzuschließen, übernimmt die Einsatzstelle einen Teil dieser Pflichten,
    die z.T.wieder an den Träger delegiert werden können.

  • Praktikum

    Das Freiwillige Soziale Jahr wird bei einigen Ausbildungen und Studiengängen als Vorpraktikum anerkannt.

  • Probezeit

    Im FSJ im Sport gibt es keine Probezeit, wenn die Vereinbarung dies nicht explizit regelt.

  • Profisportler/innen

    Der Einsatz im Freiwilligen Sozialen Jahr stellt den Tätigkeitsmittelpunkt des/der Freiwilligen dar. Eine gleichzeitige Profi-Laufbahn ist deswegen ausgeschlossen.

  • Qualifizierung

    Das FSJ ist kein Ausbildungsverhältnis. Es führt also zu keinem Schul- oder Berufsabschluss. Sein Qualifizierungswert liegt in den Bereichen der sozialen Erfahrung und sozialen Bildung sowie der Chance der beruflichen Orientierung und der persönlichen Entwicklung. Im FSJ im Sport wird darüber hinaus eine Übungsleiterausbildung mit Lizenzierung angeboten, z. T. auch der Erwerb der Juleica.

  • Qualitätsstandards

    Die Deutsche Sportjugend und ihre Träger haben sich dazu verpflichtet, die vom Bundesarbeitskreis FSJ (BAK-FSJ) verabschiedeten Qualitätsstandards
    umzusetzen, die sich z.T. auch in diesem Ordner finden (vgl. Kapitel 3.3 und 5.1).

  • Rahmenkonzeption

    Die pädagogischen Grundlagen des FSJ im Sport, die mit dem BMFSFJ und dem BAK FSJ abgestimmt sind, sind in einer Rahmenkonzeption festgehalten, die sich in Kapitel 4 dieses Handbuchs befindet.

  • Rechtliche Grundlagen

  • Rechtsverhältnis

    Zwischen FSJ’ler/in, FSJ-Träger und der Einsatzstelle wird eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Es handelt sich dabei weder um ein Arbeitsnoch
    um ein Ausbildungsverhältnis: das entstehende Rechtsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis eigener Art. Es wird geprägt durch eine gegenseitige
    Interessenwahrungspflicht: eine Fürsorgepflicht des Trägers und eine Treuepflicht der FSJ’ler/innen. An die arbeitsrechtlichen Regeln wird sinnentsprechend und unter Berücksichtigung der Besonderheiten angeknüpft. Bezüglich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften ist das FSJ einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt.

  • Regel-FSJ

    Alle diejenigen, die ihren Freiwilligendienst nicht als Ersatz für einen Zivildienst leisten, gelten als „Regel- FSJ’ler/innen“ im Gegensatz zum KDV-FSJ’ler.

  • Sachbezugswert

    Werden Unterkunft und/oder Verpflegung nicht von der Einsatzstelle gestellt, können Geldersatzleistungen in Form von Kostenerstattungen bis zur Höhe der
    jeweils gültigen Sachbezugswerte gezahlt werden.

  • Schulbildung

    Die Teilnahme am FSJ ist nicht an einen bestimmten Schulabschluss gebunden, nur die Vollzeitschulpflicht muss absolviert sein.

  • Schweigepflicht

    FSJ’ler/innen haben wie alle anderen Mitarbeiter/innen in einer Einrichtung über die persönlichen Verhältnisse der Betreuten – auch über die Zeit des Einsatzes hinaus – strenges Stillschweigen gegenüber Außenstehenden zu wahren. Die Bestimmungen der §§ 5 und 43 Bundesdatenschutzgesetz finden Anwendung.

  • Seminare

    Neben der Arbeit in den Einrichtungen ist ein wesentlicher Bestandteil des Freiwilligen Sozialen Jahres die Teilnahme an den von den Trägern organisierten Bildungsangeboten. Die laut Gesetz für ein 12-monatiges FSJ vorgeschriebenen
    25 Seminartage teilen sich u.a. in ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein
    Abschlussseminar auf, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Das Zwischenseminar wird häufig zur Übungsleiter/innen-Ausbildung genutzt. Wird ein FSJ von mehr als 12 Monaten abgeleistet, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag pro zusätzlichem FSJ-Monat. Das Einführungsseminar wird möglichst innerhalb von zwei Monaten
    nach Beginn des FSJ veranstaltet. Das Zwischenseminar – meist in Form eines Lizenzerwerbs – wird noch möglichst in der ersten Hälfte des FSJ-Jahres durchgeführt, damit der/die Teilnehmer/in seine erworbenen Fachkenntnisse möglichst früh in seine Arbeit einbringen kann und die Einsatzstelle eine/n
    kompetente/n Übungsleiter/in hat. Im Abschlussseminar, das möglichst in den letzten zwei oder drei Monaten des FSJ stattfindet, geht es um die Reflexion der Erfahrungen, die von den Teilnehmer/innen während des Freiwilligen Sozialen Jahres gemacht wurden. Jedes Seminar wird am Ende der Woche mit den Gruppenmitgliedern ausgewertet. Die Arbeitzeit beträgt während des Seminars täglich mindestens acht Lerneinheiten (LE), was sechs Zeitstunden entspricht. Gearbeitet wird in der Regel vormittags und nachmittags, manchmal auch abends. Während der Freizeit besteht die Möglichkeit zu kreativer Betätigung oder zu sportlichen Aktivitäten – teilweise mit Anleitung eines/einer Referenten/in oder Teilnehmers/in. Die Gestaltung der Abende und sonstiger freier Zeit wird teilnehmend von Referenten/innen begleitet, aber weitgehend Teilnehmern/innen bzw. der Gruppe überlassen. Die Seminarteilnahme gilt als Arbeitszeit und ist Pflicht. Der Urlaub ist außerhalb der Seminarzeiten zu planen.
    Die Seminare sind für die Teilnehmer/innen kostenlos; sie werden von den Trägern organisiert. Die Teilnehmer/innen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare aktiv mit. Ausführliche Informationen zu Seminaren finden sich in Kapitel 4.4. Freiwillige, die Seminartage verpassen,müssen diese im Regelfall nachholen, damit die ordnungsgemäße Durchführung des FSJ bescheinigt werden kann. Genaue Regelungen über Optionen trifft der Träger. Dabei zu beachten ist jedoch, das die Bildungstage dokumentiert werden und in etwa mindestens acht Lerneinheiten umfassen. Es ist möglich, Bildungstage beispielsweise in zwei halbe Tage zu unterteilen.

  • Sozialversicherung

    FSJ’ler/innen sind in der Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Alle Geld- und Sachbezüge der Freiwilligen sind sozialversicherungspflichtig. Der Träger – bei Vereinbarungen nach § 11 (2) JFDG: die Einsatzstelle – trägt die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung.

  • Steuern

    Taschengeld und Sachbezüge sind steuerlich zu veranlagen. In der Regel fallen wegen der geringen Höhe der Bezüge keine Steuern an. Es können aber Steuern
    anfallen bei Nebentätigkeiten oder anderen zusätzlichen Einkünften, welche im jeweiligen Kalenderjahr erzielt werden. Auch wenn steuerrechtlich eigentlich kein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist in jedem Fall zu empfehlen, die entsprechenden Leistungen auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.

  • Studienplatz

    Bei der Vergabe eines Studienplatzes durch die ZVS dürfen denjenigen, die ein FSJ ableisten, keine Nachteile entstehen (§ 18 des Staatsvertrages). Das heißt: Ein zugesagter Studienplatz bleibt erhalten, ggf. aber nicht die Zusage des Ortes.
    Bei den entsprechenden Ausbildungsinstituten (z.B. Fachhochschulen) sollten wegen spezifischer Sonderregelungen bezüglich Anrechnung/Anerkennung
    Informationen eingeholt werden.

  • Taschengeld

    Die/Der Freiwillige erhält ein monatliches Taschengeld, welches steuerlich wie Lohn und Gehalt bewertet wird. Das Gesetz hat eine Höchstgrenze festgelegt. Angemessen ist ein Taschengeld, das 6. v. H. der in der Rentenversicherung der Arbeitgeber geltenden Beitragsbemessungsgrenze nach § 1385 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung nicht übersteigt (für 2008: maximal 318 Euro West, maximal 270 Euro Ost).

  • Tätigkeiten im Freiwilligen Sozialen Jahr im Sport

  • Teilnahmebescheinigung

  • Termine

  • Träger

    Derzeit sind als FSJ-Träger im Sport anerkannt:
    • Baden-Württembergische Sportjugend
    • Bayerische Sportjugend
    • Sportjugend Berlin
    • Brandenburgische Sportjugend
    • Bremer Sportjugend
    • Hamburger Sportjugend
    • Sportjugend Hessen
    • Sportjugend Mecklenburg-Vorpommern
    • Sportjugend Niedersachsen/ASC Göttingen von 1846 e. V.
    • Sportjugend Nordrhein-Westfalen
    • Sportjugend Rheinland-Pfalz
    • Saarländische Sportjugend
    • Sportjugend Sachsen
    • Sportjugend Sachsen-Anhalt
    • Sportjugend Schleswig-Holstein
    • Thüringer Sportjugend.
    Eine Liste der Adressen dieser Träger und aller Ansprechpartner findet sich in Kapitel 10 dieses Handbuches.

  • Trägerwechsel

    Grundsätzlich ist ein Trägerwechsel innerhalb des FSJ im Sport möglich (z.B. bei Ausfall einer Einsatzstelle), nicht aber der Wechsel zu einem Träger einer anderen
    Organisation. Ein Trägerwechsel nach sechs Monaten ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

  • U2-Umlage

    Träger müssen für Freiwillige keine U2-Umlage an die Krankenkassen abführen.

  • Überstunden

    Überstunden sind bei der Arbeit im Sport manchmal nicht zu vermeiden, ein zeitnaher Freizeitausgleich ist zu gewährleisten. Ein finanzieller Ausgleich ist nicht
    möglich. Für Minderjährige sind Überstunden laut Jugendarbeitsschutzgesetz § 8 verboten. Möglich ist nur das Vorarbeiten für einen freien Tag zwischen Feiertagen und Wochenenden, allerdings täglich höchstens eine halbe Stunde.

  • Übungsleiter/innen-Ausbildung

    Im Zwischenseminar werden die Teilnehmer/innen durch die Teilnahme an Jugend- und Übungsleiterlehrgängen auf ihre Tätigkeit im Sport fachlich vorbereitet und erwerben eine Übungsleiter- Lizenz oder eine Jugendleiter-Lizenz. Die Übungsleiter-C-Lizenz Breitensport (Ausrichtung Kinder und Jugendliche) wird empfohlen, ist aber in den meisten Bundesländern nicht vorgeschrieben, da
    individuelle Vorerfahrungen oder bereits bestehende Lizenzen in die Entscheidung über die Wahl der neuen Lizenz einbezogen werden. Die Lizenz ist Grundlage
    der fachlichen Arbeit während der Dienstzeit und darüber hinaus.

  • Unterhalt

    Ob Elternteile während des FSJ an volljährige Kinder Ausbildungsunterhalt zahlen müssen, ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt; die Gerichte müssen hier Einzelfallentscheidungen treffen.

  • Unterkunfts- und Verpflegungspauschale

    Wenn die Einsatzstellen sich nicht dazu in der Lage sehen, eine Unterkunft anzubieten oder diese nicht in Anspruch genommen wird, beziehen FSJ’ler/innen
    eine entsprechende monatliche Pauschale, die als Ersatzleistung für Unterkunft und Verpflegung dient. Meist deckt diese Pauschale die tatsächlich für Unterkunft und Verpflegung anfallenden Kosten nicht ab.

  • Urlaub/Urlaubsgeld

    Der Urlaubsanspruch ist in der Vereinbarung geregelt. Die Freiwilligen erhalten – bezogen auf ein zwölfmonatiges FSJ – 26 Werktage Urlaub (= fünf Wochen und ein Tag). Der Urlaub soll frühestens drei Monate nach Dienstantritt gewährt werden. Bei einem kürzeren FSJ ermäßigt sich der Urlaubsanspruch entsprechend 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat. Bruchteile von Urlaubstagen werden auf einen vollen Tag gerundet.

  • Urlaubsgeld

    Urlaubsgeld wird nicht gezahlt.

  • Vereinbarung

    Im FSJ werden in einer Vereinbarung zwischen der/dem Freiwilligen, dem FSJ-Träger und der Einsatzstelle die gegenseitigen Verpflichtungen festgelegt.
    Der Umfang der gegenseitigen Pflichten und Rechte ist sowohl gesetzlich vorgeschrieben als auch durch besondere Absprachen der Partner bestimmt. Die Vereinbarung regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten z.B. Urlaub, Arbeitszeit, Leistungen, Probezeit. Die Vereinbarung legt zudem fest, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Dienstes, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen gemeinsam verfolgen. Vereinbarungen können sowohl nach § 11 (1) JFDG als auch nach § 11 (2) JFDG geschlossen werden. Die Unterschiede betreffen die Übernahme von Pflichten durch die Einsatzstelle. Übernimmt die Einsatzstelle Aufgaben als Arbeitgeber, so fällt auf einen Teil der von der Einsatzstelle an den Träger gezahlten Beiträge keine Umsatzsteuer an, da die Gelder vom Träger nur im Namen und auf Rechnung der Einsatzstelle an den Freiwilligen oder die Sozialversicherungsträger weitergeleitet werden.

  • Vermögenswirksame Leistungen

    Arbeitgeberanteile werden nicht gewährt.

  • Verpflegung

    Das Gesetz regelt, dass Verpflegung oder eine entsprechende Geldersatzleistung bis zur Höhe des jeweils gültigen Sachbezugswertes gewährt werden kann (Unterkunfts- und Verpflegungspauschale).

  • Versicherung

    Der Träger (bei Verträgen nach § 11 (2) JFDG: die Einsatzstelle) übernimmt die
    Kosten für die berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung. Die Einsatzstelle ist dafür verantwortlich, dass der/die Freiwillige versichert ist, wenn er oder sie im eigenen Pkw oder Dienstwagen Aufträge der Dienststelle ausführt. Für den Einsatz des Freiwilligen im Ausland, etwa bei Begleitung von Jugendgruppen, ist der Versicherungsschutz durch die Einsatzstelle sicherzustellen. In manchen
    Bundesländern gewährleistet der Träger zudem eine Schlüssel- und Haftpflichtversicherung.

  • Verwaltungsarbeiten

    Die Verwaltungsarbeiten erledigt der Träger, sofern Vereinbarungen nach § 11 (1) JFDG abgeschlossen sind. Bei Vereinbarungen nach § 11 (2) JFDG informiert der Träger die Einsatzstelle über die zu erledigenden Formalia.

  • Vorzeitiges Ausscheiden

    Die Vereinbarung enthält Informationen über die Möglichkeit, ein FSJ vorzeitig zu beenden. Beenden Kriegsdienstverweigerer, die ein FSJ anstatt des Zivildienstes ableisten, ihren Dienst vorzeitig, so ist die im Dienst absolvierte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen. Beispiel: Wenn der Vertrag nach fünf Monaten Dienstzeit aufgelöst wird, werden drei Monate auf den Zivildienst angerechnet. Das Bundesamt für Zivildienst ist unverzüglich zu informieren. Erfolgt die Vertragsauflösung aufgrund der Aufnahme einer Ausbildung eines Studiums oder einer Ausbildung, ist die verbleibende Dienstzeit relativ kurz und verzichtet der Freiwillige auf den ihm zustehenden Urlaub, verzichtet das BAZ im Regelfall darauf, die noch ausstehende Zeit nachdienen zu lassen.

  • Waisenrente

    Die Waisenrente (Halb- oder Vollwaisenrente) wird während der Teilnahme am FSJ weitergezahlt.

  • Wartezeit ZVS

    Das FSJ wird als Wartezeit bei der Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS angerechnet.

  • Weihnachtsgeld

    Im FSJ gibt es kein Weihnachtsgeld (auch nicht für KDV-FSJ’ler!).

  • Weltwärts

    Weltwärts ist ein entwicklungspolitischer Freiwilligendienst für junge Menschen zwischen 18 und 28 Jahre, der vom Bundesministerium für wirtschaftliche
    Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) gefördert wird und es jungen Menschen ermöglicht, sich mit finanzieller Unterstützung für 6 bis 24 Monate ehrenamtlich in Entwicklungsländern zu engagieren. „Weltwärts“ ist kein FSJ. Derzeit werden einzelne Plätze von mehreren Trägern im Sport eingerichtet. Nähere Infos und eine Stellenbörse auf www.weltwaerts.de.

  • Wochenarbeitszeit

  • Wochenenddienst

    Wochenenddienste können im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abgeleistet werden. Allerdings sind mindestens zwei freie Wochenenden im Monat
    zu gewährleisten. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren findet das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung.

  • Wohngeld

    Nach § 41 WoGG sind nur allein stehende Wehrpflichtige (und Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder gehören, denen Leistungen nach dem BAFöG oder dem § 59 SGB III dem Grunde nach zustehen), nicht zum Bezug von Wohngeld berechtigt. FSJ’ler/innen (auch im KDV-FSJ) können Wohngeld beziehen. Wohngeld wird allerdings nicht für Wohnraum gezahlt, der nur während einer vorübergehenden Abwesenheit vom Familienhaushalt genutzt wird. Wenn eine Person also zur Ableistung eines FSJ den elterlichen Haushalt verlässt, um an
    einem anderen Ort nur für ein Jahr zu wohnen, gilt sie als vorübergehend abwesend und hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Ausschlaggebend ist, dass
    die Verlegung des Lebensmittelpunkts auf Dauer angelegt ist. Dies ist dem zuständigen Amt gegenüber zu begründen.

  • Zeugnis

  • Zielsetzung des Freiwilligen Sozialen Jahres

    Das FSJ im Sport ist als Bildungs- und Orientierungsjahr zu verstehen, dessen Ziele darin bestehen, die Bereitschaft junger Menschen für ein Freiwilliges gesellschaftliches Engagement und die Übernahme von Verantwortung zu fördern.
    Das FSJ im Sport vermittelt dabei Einblicke in ein Berufsfeld, in dem die Teilnehmer/innen erste berufliche Erfahrungen sammeln und/oder sich für eine
    ehrenamtliche Tätigkeit entscheiden können.

  • Zielvereinbarung

    Das JFDG sieht vor, dass in den zwischen Freiwilligen, Einsatzstellen und Trägern geschlossenen Vereinbarungen auch Zielvereinbarungen aufgenommen werden. Diese orientieren sich im Regelfall an den Zielen, die in der Rahmenkonzeption benannt sind.

  • Zivildienst

    Seit dem 1. August 2002 kann ein FSJ als Zivildienst anerkannt werden (§ 14c Zivildienstgesetz, ZDG). Wer als anerkannter Kriegsdienstverweigerer (KDV) ein FSJ im In- oder Ausland von mindestens zwölf Monaten Dauer leistet, wird anschließend nicht mehr zum Zivildienst herangezogen. Wichtig ist dabei, dass die schriftliche Vereinbarung über das Freiwillige Soziale Jahr erst nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer getroffen und unterschrieben wurde. Eine nachträgliche Anerkennung des FSJ als Zivildienst ist nicht möglich. Das Freiwillige Jahr muss spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung und vor Vollendung des 23. Lebensjahres angetreten werden. Wer sich dafür entscheidet, statt des Zivildienstes ein Freiwilliges Soziales Jahr abzuleisten, sollte sich bei einem anerkannten a Träger einen für ihn geeigneten Platz suchen und eine schriftliche Vereinbarung über seinen Einsatz abschließen. Diese schickt der Träger
    an das Bundesamt für den Zivildienst. Das BAZ wird dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer dann mitteilen, dass er nicht mehr zum Zivildienst herangezogen wird. Während des FSJ werden alle Freiwilligen gleichbehandelt und haben die gleichen Rechte und Pflichten – auch die KDV-FSJ’ler. Auf das FSJ statt
    Zivildienst geht das Kapitel 6 ausführlich ein.

  • Zulassung/Einstellung der Teilnehmer/ innen

    Über die Zulassung von Freiwilligen entscheidet der Träger in Kooperation mit den Einsatzstellen.

  • Zuschläge

    Wochenend- und Feiertagszuschläge werden nicht gezahlt.

  • Zuschüsse

    Die Gesamtkosten für FSJ’ler/innen werden zumeist entweder durch das Bundesfamilienministerium oder das Bundesamt für den Zivildienst bezuschusst, so dass die Einsatzstellen sich nur mit einem Teil an den Gesamtkosten beteiligen müssen. In manchen Bundesländern gibt es weitere Zuschüsse. Die Abrechnung der Zuschüsse erfolgt über den Träger.

  • Zwischenseminar