Satzung des Turnvereins Saarbrücken-Altenkessel von 1879 e. V.
vom 10. März 1991
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Turnverein Saarbrücken-Altenkessel von 1879 e. V. und hat seinen Sitz in Saarbrücken-Altenkessel. Er ist Mitglied des saarländischen Turnerbundes (STB) und des Landessportverbandes für das Saarland (LSVS) und vom Kultus-Ministerium des Saarlandes genehmigt.
Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts in Saarbrücken eingetragen.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Durchführung aller auf ideeller Grundlage möglichen Turn-, Spiel- und Sportarten. Er verfolgt durch Förderung der körperlichen Ertüchtigung durch Spiel und Sport ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Jugend- und Aktivenbereich.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen; bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag.
Im Falle einer Ablehnung, die schriftlich und unter Angabe der Gründe zu erfolgen hat, kann der Antragsteller gegen die Versagung innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet nach Anhörung der betreffenden Person der erweiterte Vorstand innerhalb von zwei Wochen mit einfacher Mehrheit. Ein Nichterscheinen zur Anhörung führt zur Ablehnung des Einspruchs und damit zur Nichtaufnahme in den Verein.
Mit seinem Eintritt in den Verein ist dem Mitglied ein Exemplar dieser Satzung auszuhändigen.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss.
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und ist jederzeit möglich.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden,
- wenn das Mitglied trotz erfolgter schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist.
- dem Mitglied ein grob vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen werden kann.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den erweiterten Vorstand zu. Die Berufung muss innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim erweiterten Vorstand eingelegt werden. Der erweiterte Vorstand entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitglieds innerhalb von vier Wochen mit einfacher Mehrheit. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird ebenso wie deren Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch teilweise oder ganz erlassen.
Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenführer
- dem Sportwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Sportwart, von je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam, vertreten. Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 5000,-- DM / 2.500,-- Euro verpflichten, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des erweiterten Vorstandes.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung je zur Hälfte jedes Jahr auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Eine Nachwahl muss jedoch innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder ausscheiden.
§ 8 Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.
Beschlüsse des Vorstandes erfolgen im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden formlos einberufen werden. der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Der Vorstand beschließt mit der Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, muss innerhalb von acht Tagen eine neue Sitzung einberufen werden. Die Beschlussfähigkeit ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder gegeben. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 9 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus
- dem Vorstand
- den Abteilungsleitern
- dem stellvertretenden Schriftführer
- dem stellvertretenden Kassenführer
- dem Pressewart
- den zwei Beisitzern
(2) Für die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands gilt § 7 Abs. 3 der Satzung entsprechend, sofern sie keine Vorstandsmitglieder sind.
(3) Der erweiterte Vorstand ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3 und § 7 Abs.2 der Satzung) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
Der erweiterte Vorstand muss mindestens alle drei Monate zu einer Sitzung zusammentreten, wobei die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen hat.
Bei Ausscheiden eines der Mitglieder des erweiterten Vorstands, das nicht Vorstandsmitglied ist, kann der erweiterte Vorstand von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat schriftlich oder durch geeignete Pressemitteilung mindestens vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
- Die Wahl des Vorstands und der weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstands.
- Die Wahl der beiden Kassenprüfer auf die Dauer von einen Jahr.
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
- Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Anträge außerhalb der vom Vorstand augestellten, in der Einladung bekanntgegebenen Tagesordnung werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie spätestens eine Woche von dem Tag der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sind.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
Stimmberichtigt sind alle nach BGB voll geschäftsfähigen Mitglieder
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
Die Beschlussfassung und die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands sowie der Kassenprüfer erfolgen durch offene Abstimmung. Sofern sich ein Versammlungsmitglied gegen die offene Abstimmung ausspricht, hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.
Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands ist bei Stimmengleichheit ein weiter Wahlgang erforderlich.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder der 10. Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Im übrigen gelten die §§ 10 und 11 der Satzung entsprechend.
§ 13 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Zur Abwicklung der Geschäfte ernennt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatore.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Saarbrücken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Saarbrücken-Altenkessel, 10.03.1991
F.d.R.:
gez. Detlev Jacobs
1. Vorsitzender